Hier einfach mal ein Beispielschutzvertrag:
"Der Übernehmer eines Tieres erkennt mit seiner Unterschrift auf dem Schutzvertrag folgende Vertragsbestandteile an:
§1 Der Übernehmer verpflichtet sich, dass dem Tier jederzeit die artgerechte Unterbringung und Pflege sowie tierärztliche Versorgung zuteil wird. Das Tier darf weder in Anbindehaltung gehalten, noch zu Versuchszwecken zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich werden Tiere nur abgegeben, wenn sie künftig in der Wohnung gehalten werden. Haustiere brauchen Familienanschluss.
§2 Das Tier darf keinesfalls weiter verkauft oder verschenkt werden. Es ist, wenn es unvermeidlich wieder abgegeben werden muss, kostenlos an den Verein zurückzugeben.
§3 Die Tötung des Tieres darf auch im Notfall nur durch einen Tierarzt erfolgen. Das Ableben ist dem Verein anzuzeigen und eine tierärztliche Bestätigung ist vorzulegen.
§4 Katzen / Kater sind, sofern nicht bereits bei der Übernahme geschehen, vor Eintritt der Geschlechtsreife durch einen Tierarzt zu kastrieren. Der Übernehmer verpflichtet sich mit dem Tier nicht zu züchten, um das bestehende Haustierelend nicht weiter zu vergrößern. Bei einem unbeabsichtigten Wurf ist unverzüglich der Verein zu verständigen, um für eine angemessene Unterbringung und Vermittlung zu sorgen.
§5 Ein Abhandenkommen des Tieres ist durch den Übernehmer unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
§6 Ein Wohnsitzwechsel ist durch den Übernehmer unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
§7 Eine Gewährleistung über den gesundheitlichen Zustand und die charakterlichen Eigenschaften des Tieres wird nicht gegeben. Regressansprüche gegenüber dem Verein können nicht gestellt werden.
§8 Für den Fall, dass der Vorbesitzer eines Fundtieres bekannt wird und Ansprüche auf das Tier erhebt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§9 Die Einhaltung des Vertrages darf von Beauftragten des Vereins jederzeit (auch ohne Anmeldung) überprüft werden. Bei Beanstandungen der Tierhaltung und einer Zuwiderhandlung trotz einmaliger Abmahnung kann der Verein die Rückübertragung des Eigentums am Tier und die Herausgabe verlangen. Eine Entschädigung hat der Verein nicht zu leisten.
§10 Der Übernehmer verpflichtet sich auf Verlangen geeigneten Nachweis darüber zu erbringen, dass ihm aufgrund seines Mietvertrages die Haustierhaltung erlaubt ist. Der Übernehmer versichert alle gesetzlichen Auflagen zur Haltung des Tieres zu erfüllen.
§11 Der Übernehmer verpflichtet sich für den Fall des schuldhaften, erheblichen Verstoßes gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere der artgerechten Haltung oder bei Weitergabe des Tieres, zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu Euro 500,00.
§12 Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig, jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform.
§13 Die Unwirksamkeit einer Klausel des Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht."
Der ist jetzt aus einem Tierheim, Schutzverträge bei Züchtern sind teilweise noch umfangreicher (z.B. kein Freilauf, keine Einzelhaltung...)
Gruß, Aline!