Betreten fremder Grundstücke durch Katzen
Nach gefestigter Rechtsprechung muss es ein Grundstückseigentümer dulden, dass eine Katze seines Nachbarn seinen Garten betritt. Diese Duldungspflicht ergibt sich aus dem so genannten nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis, das Grundstücksnachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Zumindest in Gebieten mit Vorortcharakter, also beispielsweise in Reihenhaussiedlungen, ist es unumstritten, dass der Nachbar eines Katzenbesitzers es tolerieren muss, dass das Tier nicht nur in der Wohnung gehalten wird, sondern auch ins Freie darf und dabei auch sein Grundstück betritt (Landgericht Augsburg, Aktenzeichen: 4 S 2099/84).
Grundsätzlich muss der Nachbar aber nur das Betreten seines Grundstücks von maximal zwei Katzen dulden (Landgericht Lüneburg, Aktenzeichen: 4 S 48/04). Inwieweit die Anzahl der Katzen in diesem Zusammenhang erhöht werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Die Duldungspflicht endet jedoch dann, wenn diese dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es nicht mehr nur beim Betreten des Grundstücks bleibt, sondern die Katze im Nachbargarten ihren Kot absetzt, Gartenbeete durchwühlt oder die Goldfische aus dem Teich fängt. Dies alles muss der Nachbar nicht mehr hinnehmen.