Das stimmt sogar umgekehrt:
"Katze bei Flucht vor Hund „unter die Räder“ geraten
Plön – Dass Hund und Katze keine großen Sympathien füreinander hegen, ist hinlänglich bekannt. Dass diese natürliche Feindschaft der Anlass für ein Strafverfahren wegen Verkehrsunfallflucht werden kann, dürfte aber eher eine kuriose Ausnahme darstellen. Mit dieser Besonderheit musste sich jetzt das Plöner Amtsgericht beschäftigen.
Am 12. April geriet die Katze eines Plöner Anwohners vor die Räder eines Taxis. Trotz Vollbremsung konnte dessen Fahrer eine Kollision nicht verhindern; die Katze geriet mit einer Pfote unter das linke Vorderrad. Die Folge: Die Pfote musste anschließend durch einen Tiermediziner amputiert werden.
Auslöser des Unfalles war der nicht angeleinte 10-monatige Boxermischling eines 42-jährigen Plöners, der sich, als er der Katzen auf dem Grundstück des Katzenhalters gewahr wurde, auf diese stürzte. Während einer Katze die Flucht ins Haus gelang, versuchte die andere über die Straße zu entkommen, wobei sie dann buchstäblich „unter die Räder“ geriet.
Obwohl der Hundehalter die Verletzung der Katze erkennen musste und vom Katzenhalter angesprochen wurde, setzte er, ohne sich weiter um den Vorfall zu kümmern, seinen Weg fort. Die Staatsanwaltschaft wertete dieses Verhalten als Unfallflucht und wurde darin durch das Gericht bestätigt. Wegen Unfallflucht und Verstoßes gegen die Gefahrenhundeverordnung gab es gegen den uneinsichtigen Hundehalter eine Geldstrafe von 350 Euro. Dass der Verurteilte zuletzt einen intensiven Kontakt zur Justiz gepflegt hatte, belegte das Vorstrafenregister mit mehr als 25 Eintragungen. "
Angesehen davon gibt es auch noch § 323 c StGB:
im Tierschutzgesetz (Tierschutzahndungsrecht) ist die Anwendung auf das "Mitgeschöpf Tier" ausgeführt (unter Bezugnahmne auf die Änderung des § 90 a BGB). Kann man selbst nicht helfend eingreifen - z. B. aufgrund einer evtl. eigenen Gefährdung -, bleibt nur, sachkundige Hilfe anzufordern. Die Feuerwehr - viele Wehren verfügen über spezielle Tierrettungswagen -, Tierschutz-/Katzenschutzvereine, die Polizei sind Ansprechpartner. So manches Mal lebt eine Katze, die regungslos am Straßenrand liegt, noch (obwohl sie wie tot aussieht), und kann bei rechtzeitiger Bergung gerettet werden.
Und falls Du mal einen Führerschein machen willst: Auch nach einem Bagetellunfall mit einem Einkaufswagen kannst Du nicht einfach UNFALLFLUCHT begehen.
Parkschaden mit Einkaufswagerl gilt als Verkehrsunfall
Wer mit seinem Einkaufswagerl ein Auto beschädigt, muss den "Unfall" sofort dem Besitzer oder bei der Polizei oder Gendarmerie melden. Er begeht sonst Fahrerflucht - mit allen rechtlichen Konsequenzen.
Zu diesem Ergebnis kam der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) in Vorarlberg, der sich mit einem Parkschaden durch ein Einkaufswagerl zu beschäftigen hatte. Wegen Verletzung der Meldepflicht wurde eine Strafe über 218 Euro ausgesprochen.
"Meldepflicht
Wer mit seinem Pkw einen Sachschaden an einem Fahrzeug verusacht, dessen Besitzer nicht anwesend ist, muss den Parkschaden unverzüglich bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle melden.
Sonst droht eine Verwaltungsstrafe wegen "Fahrerflucht". Das Hinterlassen einer Visitenkarte ist keine ordentliche Meldung.
Wie der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) in Vorarlberg feststellte, gilt diese Meldepflicht auch bei einem "Unfall" mit einem Einkaufswagerl, warnt der ARBÖ. "
Auch wenn man ein Kaninchen überfährt - genaugenommen sogar einen Feldhamster - besteht eine Meldepflicht. Komme ich der nicht nach, ist es Fahrerflucht.
"Jeden Wildunfall melden!
Bei Wildverkehrsunfällen besteht eine gesetzliche Meldepflicht. Aus Tierschutzgründen schreibt das Landesjagdgesetz vor, dass der Fahrzeugführer unverzüglich den Wildunfall melden muss, damit eine so genannte Nachsuche durch den Jagdausübungsberechtigten erfolgen kann. Nur dieser ist in der Lage, dem möglichweise schwer verletzten Tier längere Qualen zu ersparen. Darauf weist die Kreisjägerschaft hin."