P r e s s e i n f o r m a t i o n
Rechtsprechung des Landgerichts Coburg in Zivilsachen
Laufende Nummer: 025 vom 05.06.2000
N a c h b a r -/ S c h a d e n s e r s a t z r e c h t
Zur Frage des Schadensersatzes für Kratzer auf dem Auto, die durch die Nachbarskatze verursacht worden sein sollen
Kurzfassung
Die Katze auf der Blech-Motorhaube: mit diesem Titel könnte man einen Nachbarstreit überschreiben, der die Justiz beschäftigte. Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg hatten dabei darüber zu befinden, ob Kratzer auf einem Auto von der Nachbarskatze herrührten - und daher der Nachbar Schadensersatz leisten muss.
Nach Zeugenvernehmung und Einschaltung eines Gutachters stellten beide Gerichte schliesslich fest: dass die Kratzer von der angeblichen Übeltäterin stammten, war nicht zu beweisen. Aus dem Schadensersatz wurde daher nichts.
Sachverhalt
Zwischen zwei Nachbarn hatte sich eine Hauskatze zum Streitobjekt gemausert. Beharrlich bestieg sie den Pkw, der gerade nicht ihrem Herrchen gehörte, um sich darauf behaglich niederzulassen. Der bemerkte Kratzer an seinem schon einige Jahre alten Auto, die er durch Neulackierung beseitigen liess. Auf ihre derart frisch bezogene Aus-Ruhestätte legte sich die tierische Autonärrin aber um so lieber. Was wiederum die nachbarliche Ruhe massiv störte, weil der Autoeigentümer neuerliche Kratzer feststellte. Geschätzte Reparaturkosten: ca. 2.000.- DM.
Gerichtsverfahren und Urteil
Die klagte er beim Amtsgericht Lichtenfels ein. Das wies die Klage jedoch nach ausführlicher Beweisaufnahme ab. Zwar habe der vernommene Zeuge ausgesagt, er habe die beharrliche Vierbeinerin immer wieder auf dem Auto gesehen. Doch der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige kam zu dem Ergebnis, die Kratzer könnten nicht von einer Katze verursacht worden sein. Dies habe er unter Einsatz einer Versuchskatze (deren Pfoten er mit Sand verschmutzt habe), einer Versuchs-Motorhaube und einer Spielschnur festgestellt. Dem Kläger half auch ein weiteres, selbst eingeholtes Gutachten eines Heimtiersachverständigen nicht. Denn dieses führte lediglich aus, dass Katzen zum Kratzen Materialien mit relativ weicher, Widerstand bietender Oberfläche bevorzugen würden. Also nicht lackierte Motorhauben, folgerte das Amtsgericht.
Die Richter des Landgerichts Coburg, die der Kläger daraufhin anrief, sahen den Fall genau so wie ihr Lichtenfelser Kollege. Hinzu komme, erklärten sie in der Verhandlung, dass der Zeuge gerade nicht die Verursachung der Kratzer durch die Nachbarskatze beobachtet habe. Nach diesem Hinweis nahm der Kläger die Berufung zurück und akzeptierte damit den Urteilsspruch des Amtsgerichts.
(Amtsgericht Lichtenfels, Az: 1 C 466/97; Landgericht Coburg, Az: 32 S 143/99; rechtskräftig)