Dann mal konkret:
Den Freigang einer Katze komplett zu verbieten ist natürlich vertraglich möglich.
Interessant wird es wenn sich der Mieter nicht dran hält und es irgendeine Partei gibt, die dies nicht akzeptiert und das dann vor Gericht eskaliert.
Hier ist es leider erst mal so, dass jeder Amtsrichter seine eigene Meinung hat und man letztlich nur eine Münze werfen kann, wie die Entscheidung ausgeht.
Generell wird das Amtsgericht eine Interessenabwägung vornehmen, d.h. die vorgetragenen Argument für einen Freigang gegen die Gründe eines Verbotes betrachten.
Sind konkrete Gründe vorhanden, wie zum Beispiel das beobachtete Koten in den Kindersandkasten der Wohnanlage, so hat der Freigang-Katzenhalter wenig Chancen.
Kann dagegen nicht konkret dargelegt werden, wie der Freigang die anderen Wohnparteien beeinträchtigt, dann sieht es gut für den Freigang-Katzenhalter aus.
Jeder Fall muss individuell betrachtet werden und kann selbst bei triftigen Gründen für eine Partei doch aus rein menschlichen Gründen vom Richter komplett anders entscheiden werden.