Grundsätzlich muß der Vermieter dem Wunsch des Mieters nach Erlaubniserteilung nicht ohne weiteres nachkommen. Dies kann aber dann der Fall sein, wenn
andere Mieter des Hauses bereits ein Haustier halten
(erhebliche), jedenfalls nachvollziehbare Belange des Mieters betroffen sind
Der Vermieter darf bei der Erlaubnisverweigerung nicht rechtsmissbräuchlich handeln. Sind erhebliche Belange des Mieters betroffen, hat der Vermieter Gründe anzuführen, warum er die Erlaubnis verweigert.
Im Einzelfall können die Belange des Mieters überwiegen, z.B. wenn der Blinde auf einen Blindenhund angewiesen ist, AG Münster in WuM 1992, S.116 und andere. Tierhaltung aus psychischen Gründen soll nur dort erlaubt werden müssen, wo die psychischen Gründe erhebliches Gewicht haben, LG Hamburg, WuM 1996, S. 532.
Mittlerweile scheinen die Interessen des Vermieters nach der BGH-Entscheidung vom 20.03.2013 nicht mehr grundsätzlich höher gewichtet zu sein als die des Mieters, so dass neuere Urteile öfter zugunsten des Mieters ausfallen könnten.