(Vorweg, bei einem Lebewesen von Kaufobjekt und einer Krankheit von einem Mangel zu sprechen gefällt mir nicnt, aber rechtlich wird es sicherlich so gesehen)
Rechtsgrundlage sind §433 BGB und die danach folgenden.
Zum Vertragsschluss kommt es bei zwei übereinkommenden Willenserklärungen.
Käufer: Ich will ihre Katze von Ihnen kaufen für xEuro
Verkäufer: Ich will Ihnen die Katze für x Euro verkaufen.
--> Vertrag geschlossen es ergeben sich Pflichten nach 433 BGB für Käufer und Verkäufer
http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html
Hier handelt sich um einen mündlichen Kaufvertrag.
Es handelt sich um eine Rassekatze, diese ist krank --> hat sie einen Mangel ? (Kaufobjekt muss frei von Mängel sein aus §433 (1) BGB )
-->§434 BGB:
" Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."
http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
Der Käufer kann eine gesunde Katze erwarten--> Katze hat einen Mangel (man hört sich das an, Tschuldigung an alle Tierliebhaber)
--> Käufer hat Recht auf Minderung,Rücktritt, Nacherfüllung oder Tausch
nach §437 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html
Bis 6 Monate nach dem Kauf muss der Verkäufer nachweisen, dass der Kaufgegenstand frei von Mängeln war, dann Beweislastumkehr.
(Bei diesem Beitrag handelt es sich um keine Rechtsberatung, sondern einem Gedankenspiel, bei dem ich mir nicht ganz sicher bin, ob es so stichhaltig ist :roll: )
So habsch mal schnell runtergeschrieben, muss jetzt noch telefonieren, aber veilleicht weiss es noch einer besser als ich
