Laut Anwalt ist es so, dass ein Austausch beim Auszug verlangt werden kann, aber das Bohren an sich nicht verboten werden darf. Sprich, es läuft im Zweifel über die Kaution bei den Fenstern.
Richtig, aber nicht ganz

und damit bestätigst Du, was Saurier geschrieben hat.
Laut einem Anwalt .. frag mal den Anwalt des Vermieters, der wird 10 Gründe nennen, warum es verboten werden kann.
Ich darf erklären? Ja? Schön :mrgreen:
Unterschieden werden muss in einem solchen Fall zwischen
Eigentum § 903 BGB und dem
Besitz: § 854 BGB.
Der Vermieter ist und bleibt Eigentümer der Mietsache und kann
[...]mit der Sache nach belieben zu verfahren und anderen von jeder Einwirkung ausschließen [...] und damit er das Recht Löcher im Fenster zu untersagen bzw. seine Zustimmung zu geben.
Der Mieter ist durch den Mietvertrag § 535 BGB Nutzer/Besitzer der Sache und hat damit das Recht an dem sogenannten vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erworben.
Wenn jetzt der Mieter - Löcher in die Fenster des Vermieters/Eigentümers bohrt dann ist das - erst mal nichts anderes als eine Sachbeschädigung. Das kann strafrechtlich relevant sein und natürlich zivilrechtlich.
Zivilrechtlich gibt es da den § 823 BGB. Der sagt aus:
Wer vorsätzlich [...] das Eigentum [...] eines anderen widerrechtlich verletzt ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Richtig ist natürlich, dass das Anbohren der Fenster über die Kaution läuft. Die ist nämlich genau dafür gedach vlg. § 551 BGB.
Der Vermieter wird also sein Recht aus § 823 BGB in Anspruch nehmen und auf die dafür hinterlegte Kaution zurück greifen, wenn der Mieter die Fenster von sich aus nicht wieder in Ordnung bringt oder bringen will. Das kann er aber nur, weil nachweislich ein widerrechtlicher Schaden entstanden ist, sonst hätte er nicht das Recht auf die hinterlegte Kaution zurück zu greifen.
Die Aussage: "Das läuft über die Kaution" bestätigt nur, das Saurier Recht hat.
Bei Fenstern: Nix wird angebohrt ohne, dass der Mieter am Ende der Zeit dafür aufkommen muss.
Ebenso der Vermieter kann Austausch verlangen -> Ja sicher. Den Austausch der Fenster vom Mieter. Das heißt der Mieter hat die Fenster auszutauschen.
Dazu folgendes Urteil:
AG Spandau (Az. 3b C 715/06) hat einen Mieter zu einem Schadenersatz von 3.200€ verurteilt, weil er zum Anbringen von Rollos Löcher in die Rahmen von Kunststofffenstern gebohrt hat. Urteile von BGH hab ich gerade auf die Schnelle nicht gefunden.
Noch mal zurück zur Kaution .. wie hoch ist die gleich ... max das 3 Fache der Kaltmiete.
Das bedeutet für jeden normalsterblichen Wohnungsmieter, wenn man Löcher in alle Fenster bohrt, dann wird die Kaution nicht reichen, den Schaden zu begleichen.:!:
Also .. legt mal brav die Bohrmaschinen an die Leine :mrgreen:
MfG
DocCoop
P.S.: Bei Kacheln an der Wand gibt es übrigens Urteile wo Gerichte entschieden haben das im Bad sogar noch 32 Löcher vertragsgemäß sind.
