Hallo,
eine Katze ist doch eine Sache, laut Gericht! Und somit eine Fundsache!
Verfällt der Anspruch da nicht nach einem Halben Jahr?!?!
Erkundigt euch lieber mal, so einfach geht das glaube ich nicht.
Lebendige Fundsachen
Entlaufene Tiere gelten laut BGB als lebendige Fundsachen und werden rechtlich genauso behandelt wie verlorene Geldbörsen, verlegte Handtaschen oder vergessene Mäntel. Für den Finder heißt das, er muss auch einen zugelaufenen Vierbeiner zum Fundbüro oder zum nächsten Tierheim bringen. Sonst macht er sich der Fundunterschlagung schuldig. Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Wie hoch das ausfällt, hängt vom Wert des Tieres ab. Wer etwa eine reinrassige Dogge behält, wird stärker zur Kasse gebeten als wenn es sich um einen kleinen Mischlingshund handelt.
Rechte des Finders
Der Gesetzgeber hat in § 973 Absatz 1 BGB festgelegt, dass nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten eine Fundsache in das Eigentum des Finders übergeht. Das gilt auch für lebendige Fundsachen, d.h. der Finder kann das Tier dann behalten, wenn er möchte. Sollte es weitere Interessenten geben, hat der Finder den Erstanspruch an dem Tier. Bereits drei Wochen, nachdem er das gefundene Tier gemeldet hat, kann er es mit nach Hause nehmen. Voraussetzung dafür: Er kann es auch versorgen. Das Tierheim prüft in diesen drei Wochen, ob der potentielle Eigentümer genügend Wohnfläche, Zeit und Geld für die Haltung eines Haustieres hat.
Eine solch schnelle Entscheidung hat allerdings auch ihre Tücken: Denn der ursprüngliche Eigentümer hat ein halbes Jahr lang Anspruch darauf, sein Tier wieder in Besitz zu nehmen. Der Finder muss den neuen Hausgenossen dann wieder abgeben. So steht es auch in den Vermittlungsverträgen der Tierheime, die der Finder bei der Mitnahme des Tieres unterschreiben muss. Immerhin steht ihm - wie bei allen anderen Fundsachen auch - ein finanzieller Ausgleich zu: Eine Aufwendungsentschädigung oder Finderlohn.
Quelle: Ein Beitrag in der WDR 2 Quintessenz - Stand: 24.07.09