Ich habe meine mit 12 Wochen selber tätowiert und da man ja schon ordentlich zudrücken muss, damit man im Erwachsenenalter die Nummer auch noch lesen kann (wir haben da bei den Hunden so ein paar zaghafte Spezialisten unter den Zuchtwarten, wo man hinterher nix mehr lesen kann), haben wir ein bischen viel des Guten gemacht... man sieht die Nummer auch von hinten *g*.
Bei den dunklen/blauen Ohren sieht man es nicht, aber bei den hellen ja.
Damit hast du dich strafbar gemacht!
Siehe:
§ 5
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1.
wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,
2.
wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
1.
für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
1a.
für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
2.
für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
3.
für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern,
4.
für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
5.
für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,
6.
für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages,
7.
für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung,
für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten
Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.
Quelle