Bitte weiterleiten und in die Tierschutzverteiler aufnehmen.
Schreiben an die Stadt Wolgast das Katzenfütterungsverbot betreffend!
Bitte beteiligt Euch mit einem Protestschreiben!
Danke!!!
Samtpfote Emmerich am Rhein e.V.
Hilfe für ausgesetzte und misshandelte Katzen
Borgheeser Weg 95
46446 Emmerich am Rhein
Tel. 02822 68 99 18
www.tierschutz-emmerich.de
Stadt Wolgast
Hauptordnungsamt
Ordnungsamtleiter
Herrn Schönwandt
[email protected]
Burgstraße 6
171431 Wolgast
Sehr geehrter Herr Schönwandt ,
wie wir erfahren haben, sind Sie verantwortlich für das kürzlich in Wolgast ausgesprochene Katzenfütterungsverbot.
Wir der Tierschutzverein Samtpfote aus Emmerich, einer Stadt, in der die Stadtväter ebenfalls annahmen Tierschützern das Füttern ausgesetzer, herrenloser Tiere verbieten zu können, haben in unserer Stadt, die für das Fütterungsverbot verantwortlichen Personen mittlerweile angezeigt.
Unterstützt wurden wir hierbei von der Tierschutzorganisation Peta, die 800.000 Mitglieder zählt.
Wir werden den Katzenschutzbund Greifswald und Umgebung nunmehr in seinem Kampf gegen das Fütterungsverbot unterstützen.
Sie, Herr Schönwandt, werden sich noch wünschen dieses niemals ausgesprochen zu haben.
Sie haben damit gegen geltendes Tierschutzrecht verstoßen und sich strafbar gemacht.
Tierschutzgesetz §17
Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet
2. einem Wirbeltier
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden
oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder
Leiden zufügt.
Wir werden dafür Sorge tragen das Tierschützer bundesweit hiervon Kenntnis bekommen.
Zudem werden wir uns dafür einsetzen, dass der Tierschutzverein Greifswald und Umgebung die finanzielle Unterstützung der Stadt für Fundkatzen erhält, die Ihm für seinen Aufwendungen nach geltendem Tierschutzrecht zustehen.
Hier einige Auszüge aus dem Tierschutzgesetz.
Gemäß der Landesverordnung vom 18. Oktober 1976 (GVOBl. Schl.-H.S. 266) sind für die Durchführung des Fundrechts (s. §§ 965 bis 984 i. V.m. § 90 a BGB) die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden zuständig. Sie sind verpflichtet, auch Fundtiere entgegenzunehmen und entsprechend zu verwahren (s. insbesondere §§ 966 bis 968 BGB).
Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung im Sinne des §2 Tierschutzgesetz. Dazu gehören auch die Kosten für notwendige tierärztliche Behandlungskosten für Verletzungen und akute Krankheiten sowie für unerlässliche prophylaktische Maßnahmen (z. B. Impfungen, Entwurmungen).
Es wird daher den zuständigen Behörden empfohlen. Einzeln oder gemeinsam mit Nachbargemeinden – auch für evtl. größere Einzugsbereiche (überregional) – entsprechende Vereinbarungen (evtl. Pauschalvereinbarungen) mit den jeweiligen Tierschutzvereinen zu treffen. Hierdurch sollen einerseits Tierheime bzw. Tierschutzvereine mit der Unterbringung und Betreuung der Tiere beauftragt und andererseits eine Übernahme der Kosten durch die zuständigen Behörden als Gegenleistung für geleistete Dienste (im Auftrag der Gemeinden) zugesichert werden
Trifft die Behörde eine Entscheidung, die gegen geltendes Recht verstößt, kann eine Fachaufsichtsbeschwerde zur Überprüfung der Entscheidung bei der nächsthöheren Dienststelle eingereicht werden. In komplizierten Fällen kann auch der Regierungspräsident eingeschaltet werden.
Jeder kluge Ordnungsamtsleiter, der diese Gesetze kennt, und weiß dass ein Tierschutzverein vor Ort bisher fast völlig autonom gearbeitet hat, ohne die Ihm zustehenden Gelder einzufordern, tut gut daran sich keinen ärger in Form eines Fütterungsverbotes ins Haus zu holen.
Da Sie dieses ungeschriebene Gesetz nun mal gebrochen haben, sollten Sie sich darauf gefaßt machen, dass in der Folge für die Stadt nun erhebliche Mehrkosten entstehen werden.
Wir werden dem Katzenschutzbund Greifswald anraten diese Gelder notfalls einzuklagen und hier sehr gerne behilflich sein.
Denn auch das praktizieren wir gerade in Emmerich am Rhein.
Bezüglich Ihrer Terminsetzung bis zum 01. November d. J. die Katzen vom alten, Städtischen Friedhof zu "entfernen, teilen wir Ihnen mit, dass diese Tiere allesamt Fundkatzen sind, um die sich die Stadt zu kümmern hat. Wenn diese Tiere also dort nicht erwünscht sind, sollten Sie sich hier für diese Tiere um geeignete Unterbringungsmöglichkeiten kümmern.
Wir weisen Sie schon jetzt darauf hin, das wir, sollten Sie nicht binnen 14 Tagen, ab Eingang dieses Schreibens einen Kompromiss mit dem Katzenschutzbund Greifswald gefunden haben, der die Rechte der Tiere berücksicht, von hier aus Anzeige gegen die Stadt Wolgast sowie alle für das Fütterungsverbot verantwortlichen Personen, gegen Sie an erster Stelle, erstatten werden.
Durch das Fütterungsverbot, nötigen Sie den Katzenschutzbund Greifswald, gegen geltendes Tierschutzgesetz zu verstoßen und Tieren, die bisher betreut wurden, unnötigen Leiden und Schmerzen auszusetzten.
Tierschutzgesetz
Paragraph 1:
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Das Fütterungsverbot wird zur Folge haben, dass Tiere sterben. Verstoß gegen § 17 Tierschutzgesetz.
Dieses haben Sie zu verantworten!
Uns wird es eine große Freude sein für die Rechte der Tiere - auch in Ihrer Stadt - zu streiten.
Bei Interesse schaun Sie doch mal auf unsere Internetseite. Hier finden Sie den gesamten Schriftverkehr zwischen uns und der Stadt Emmerich, die Petition gegen die Stadt Emmerich, die Anzeige die von uns erstattet wurden,
usw..
www.tierschutz-emmerich.de
Tierschutz ist laut § 20a Staatsziel.
Sie dürften es sehr schwer haben diesen Kampf zu gewinnen.
Und wenn Sie darauf pochen sollten, dass es sich hier um wildlebende Katzen handelt, deren Fütterung Sie nach der Satzung Ihrer Stadt verbieten könnten, weisen wir darauf hin, dass es Wildkatzen in Deutschland nicht gibt, diese finden sich im bayrischen Wald.
Sie machen sich somit auch noch des Amtsmissbrauchs schuldig, indem Sie diese satzungsgemäße Vorgabe gegen Hauskatzen anwenden.
Mit freundlichen Grüße
Gabriele Hilbig
Erste Vorsitzende