Hallo zusammen,
hab mich mal versucht etwas schlau zu lesen, und hoffe das es deiner Bekanntin weiter hilft.
Also, maßgeblich ist wie die Klausel im Mietvertrag ist, ist diese allgemein gehalten, z.B. Katzen Hunde sind oder sind nicht erlaubt sagt da nichts aus, wieviele es sind, und muss klar deklariert werden.
So sollte es falls es in dem Mietvertrag nicht weiterbeschrieben, schriftlich genehmigt werden, und auch hier muss es klar deklariert sein, wieviele.
Sollte es sich dabei um einen ähnlichen Satz handeln, die Katzenhaltung ist erlaubt, kann das ein oder schließlich mehrere sein.
Desweiteren gibt es etliche Urteile:
AG Hamburg
1996-04-24 40a C 402/95
Haltung von Katzen in der Mietwohnung
Das Halten von Katzen in der Wohnung ist ein Teil der freien Lebensgestaltung der Mieters und daher vom Vermieter zu dulden.
Man kann davon ausgehen, daß Katzen bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm verursachen, reinlich sind und keine Sachbeschädigung verursachen.
Katzenhaltung in der Mietwohnung
Hält der Mieter in seiner Wohnung zwei Katzen, obwohl der Mietvertrag ein Verbot der Katzenhaltung vorsieht und eine Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt ist, so ist gleichwohl eine fristlose Kündigung unwirksam. Denn nach überwiegender Ansicht gehört die Katzenhaltung auch in einer Stadtwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Kann zudem der Vermieter auch keine nachvollziehbaren Gründe vortragen, die ein Versagen der Zustimmung zur Katzenhaltung rechtfertigen würden, so ist auch aus diesen Gründen die ausgesprochene fristlose Wohnraumkündigung unwirksam. Kammergericht Berlin, Az.: 8 U 125/04
Die Haltung von Kleintieren, zu denen auch Katzen gehören, kann nicht vertraglich untersagt werden. Erst recht nicht bei Formalmietverträgen. LG München Az.: 14S 13615/98
Es gebe noch etliche mehr.
Hoffe das im Vertrag oder in der Genehmigung ein Schlupfloch ist, und wenn ein vernünftiges Gespräch nicht zu einer Einigung kommt, so kann man ja dann noch überlegen was man machen kann.
LG