Was in solch einem Schutzvertrag steht, ist sehr unterschiedlich.
Manche Züchter oder auch Tierschutzvereine legen sehr genau fest, was erlaubt ist, z.b. kein Freigang, oder auch auf jeden Fall Freigang, keine Einzelhaltung, keine Haltung getrennt vom Menschen oder Zwingerhaltung, natürlich keine Tierquälerei...
Und sehr oft steht auch ein Absatz darin, in dem es um die umstände geht, falls ein Tier nicht mehr gehalten werden kann.
Viele Züchter behalten sich da ein Vorkaufsrecht vor, d.h., wenn du das Tier abgeben willst oder musst, so musst du es zuerst deinem Züchter anbieten, der es dir dann zu einem im Vertrag festgelegten Preis- zurückabkaufen kann.
Wenn er das nicht möchte, suchst du selbst ein neues Zuhause für dein Tier, aber auch erst dann.
Viele Tierheime formulieren das so, das das Tier im Fall des Falles auf jeden Fall in das entsprechende Tierheim oder an die Tierschutzorganisation zurückgehen MUSS.
Andere halten ihre Verträge allgemeiner und schreiben es etwa so wie der Hamburger Tierschutzverein, von dem wir zwei unserer Katzen haben:
Übereignungsvertrag
Name des "Käufers"
Tierart, Rasse, Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe, Kastrat oder nicht, Besonderheiten, Chip- oder Tätowierngsnr.
Die Übereignung erfolgt unter der Bedingung, dass der Erwerber das Tier artgerecht hält und pflegt. Verstößt er gegehn diese Bedingungen, hat der HTV das Recht, das Tier entschädigungslos von ihm zurückzufordern. Eine dauerhafte Weitergabe des Tieres an Dritte ist dem Erwerbernur unter Einhltung der vorstehenden Bedingungen gestattet. Kann der Erwerber für ausreichende Haltungsbedigungen nicht mehr sorgen, hat er das tier dem HTV für eine Rücknahme anzubieten, der über eine Annahme und ggf. eine dabei zu erhebende Kostenpauschake nach eigenem Ermessen entscheidet. Der HTV ist berechtigt, ein vermitteltes Tier zurückzufordern, wenn die Haltung des Tieres seinen Anforderungen nicht entspricht. Der Erwerber ist damit einverstanden, dass der HTV die Haltung des Tieres bei ihm überprüft. Falls Dritte gesetzlich begründete Eigentumsansprüche an dem Tier gegenüber dem HTV geltend machen, ist der Erwerber verpflichtet, das Tier dem HTC gegen Erstattung der ihm entstandenen nachzuweienden Koten zurückzugeben.
Das Tier wird übereignet wie besehen, Anspürche wegen evtl. auch nicht erkannter Mängel, insbesondere charakterlicher oder gesundheitlicher Art, sind ausgeschlossen.
Weil Tiere keine Sache, sondern Lebenwesen sind, kann der HTV keine Haftung übernehmen. Der HTV verweist aber auf sein Angebot, in den ersten 14 Tagen nach Tiervermittlung die HTC- Tierärzte kostenlos während der Sprechzeiten in Anspruch zu nehmen. Darüber hinausgehende tierärztliche Kosten gleich welcher Art werden nicht ersetzt.
Beide Vertragsparteien sind sich einig, dass das Eigentum an dem o.g. Tier nach den vorstehenden Bedingungen auf den Erwerber übergehen soll, das Tier wird nach Unterzeichnung dieses Vertrages dem Erwerber übergeben.
Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen. Jede Änderung oder ERgänzung bedarf der Schriftform.
Der Erwerber erkennt die vorstehenden Bedingungen, die er gelesen und verstanden hat, durch seine Unterschrift an.