Sammelsurium aus einer Webrecherche aus gegebenem Anlass. - Mir ist die Katzenhaltung nachträglich (mit knirschenden Zähnen) erlaubt worden.
:mrgreen: Nur Mut, Leute, zeigt Zähne und Krallen für Eure Kleinen, es lohnt sich! :mrgreen:
Amtsgericht Hamburg 8C 185/96
Die Haltung einer Katze in der Mietwohnung kann vom Vermieter nicht grundsätzlich verboten werden. Von dieser Tierart geht keine Belästigung aus, daher sei die Haltung zu dulden. Einschränkungen machte das Gericht hinsichtlich der Wohnungsgröße: Ein bis zwei Katzen sind zumutbar.
AG Berlin-Lichtenberg
Sieben Katzen in einer 3-Zimmer-Wohnung sind nicht zumutbar.
Amtsgericht Dortmund. 32 C 13/94
Katzenhaltung in einer Mietwohnung gehört zur gängigen Ausprägung privater Lebensführung. Für eine verweigerte Zustimmung müssen vom Vermieter konkrete sachliche Gründe hervorgebracht werden Dies ist auch trotz gegenteiliger Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter gegeben (gibt ein ähnliches Urteil auch aus Oberhausen)
Bundesgerichtshof NJW 1993, 1061
Das Halten von Kleintieren, die nach Außen nicht oder kaum in Erscheinung treten, gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Daher kann der Mieter solche Tiere ohne Erlaubnis des Vermieters halten Hierzu zählen Ziervögel, Fische, Hamster, Zwergkaninchen und ähnliche Lebewesen.
Amtsgericht Dortmund - 11.10.79 - Az.: 122 C 467/79
Das Recht des Mieters, ein nicht störendes Haustier (Katze) zu halten, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Halten eines solchen Tieres gehört zur geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.
Landgericht Berlin (13.07.1998)
Eine ausserordentliche Kündigung des Vermieters des Mietvertrages wegen Katzenhaltung in einem Mehrfamilienhaus ist rechtwirksam. Im Mietvertrag war vereinbart, die Tierhaltung bedürfe der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter setzte trotz Abmahnung die unerlaubte Tierhaltung fort. Ein Rechtsmissbrauch des Vermieters, durch das Verlangen, die Tierhaltung zu unterlassen, konnte vom Gericht nicht festgestellt werden.
Amtsgericht Hamburg 47 C 520/95
Trotzdem laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf dürfen Katzen in Mietwohnungen gehalten werden. Der Vermieter ist in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dies nur mit triftigem Grund dem Mieter etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Bei artgerechter Haltung hätten Katzen so gut wie keinen Einfluß auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse der Vermieter die Haltung genehmigen.
Amtsgericht Sinzig, Az.: 7 C 334/89 v. 14.11.'89
Die Haltung von zwei kastrierten Katzen in der Mietwohnung muss vom Vermieter erlaubt werden, selbst wenn die Mieter ganztägig berufstätig sind, sofern die Katzen artgerecht gehalten würden.
Amtsgericht Hamburg: 40 a C 402/95
Von Wohnungskatzen gingen bei art- und verhaltensgerechter Haltung keine Belästigungen aus. Katzenhaltung könne daher pauschal nicht verboten werden. Auch in der Großstadt gehöre Katzenhaltung zum Lebensbereich Wohnen und sei daher Teil der freien Lebensgestaltung des Mieters. Hauskatzen verursachten bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm, seien reinlich und verursachten keine Sachbeschädigungen. Kratzspuren an Tapeten ließen sich durch Renovierung (vom Mieter durchzuführen) beseitigen. Nennenswerte Geruchsbelästigungen sind auszuschließen, wenn die Katzen ausschließlich in der Wohnung gehalten und ihnen eine ausreichend große Katzentoilette mit handelsüblichen Streumitteln zur Verfügung stehe, die regelmäßig gereinigt würde.
Landgericht Kiel, 1 S 12/90
Die Standardformulierung "Das Halten von Haustieren ist unzulässig" aus Mietvertragsvordrucken ist unwirksam. Ein generelles Tierhaltungsverbot beeinträchtige den Mieter in unzulässiger Weise. Bei Abwägung der Interessen muss der Vermieter konkrete sachliche Gründe gegen die Tierhaltung hervorbringen. Kann er dies nicht, so ist die Tierhaltung zu genehmigen. Die Tierart, die Gefährlichkeit und Belästigung, die durch dieses Tier der Nachbarschaft entstehen können, sind hier ausschlaggebend.
Amtsgericht Kerpen, 23 C 152/93 – siehe BGH-Urteil VI AZR 10/92
Die Klausel im Mietvertrag „das Halten von Tieren ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet“ ist unwirksam. Sie verstößt gegen das AGB-G (Allgemeine Geschäftsbedingungen-Gesetz). Tiere dürfen grundsätzlich in einer Wohnung gehalten werden, wenn von ihnen keine Belästigung ausgeht. Die bloße Möglichkeit, dass es dazu kommen könnte, rechtfertigt nicht das Verlangen nach Beseitigung des Tieres.
Landgericht Hamburg: 16 S 92/1981
Die Mietvertragsklausel „Tierhaltung nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters“ ist unwirksam. Selbst gegen eine ohne seine Zustimmung angeschaffte Katze kann der Vermieter nichts erwirken, wenn er keine ernsthafte Belästigung der Mitmieter glaubhaft nachweisen kann.
Amtsgericht Schöneberg 8 C 11/91
Amtsgericht Hamburg 46 C 469/92
Amtsgericht Düsseldorf: 28 C 1493/92
Amtsgericht Köln, 13. 7. 1995
Amtsgericht Aachen: 81 C 459/91
Mieter hielten Katzen obwohl der Mietvertrag lautete „jede Tierhaltung bedarf, insbesondere die Hunde- und Katzenhaltung, der schriftlichen Zustimmung des Vermieters“. Die Erlaubnis war vom Vermieter nicht erteilt worden, doch dies rechtfertigte allein keinen Anspruch auf Abschaffung der Katzen. Da der Mieter die Katzen seit über 5 Jahren, seit seinem Einzug hielt hatte sich eine feste Mensch-Tier-Bindung entwickelt. Dies stelle gemäss dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.8.1990 (BGBl. I, 1762) unter dem besondern Schutz der Rechtsordnung, wie es vor allem in § 90a BGB - Tiere sind keine Sachen im Sinne des BGB mehr - und § 811 c ZPO - Unpfändbarkeit von Haustieren - zum Ausdruck gebracht wird. Die Mitmieter waren zudem nicht unzumutbar belästigt worden noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Gefahr. Eine Störung der Mitmieter, die der Vermieter entgegenhielt, sei nach Ansicht des Gerichts nur schwer vorstellbar. Der erwiesene Umstand, dass die Katzen die Wände blieb in sofern ausser Betracht, als dass das Gericht urteilte, dass diese Beschädigung vom beklagten Mieter zu beseitigen sei. Klausel im Kölner Urteil (Wohnbaugesellschaftsvertrag) lautete: "Das Mitglied verpflichtet sich, keine Katzen und Hunde zu halten." Laut Urteil verstosse die Klausel gegen § 9 Allgemeine Geschäftsbedinugnen (AGBG)
AG Aachen, Urteil vom 13. 3. 1992
Der Vermieter kann nur dann vom Mieter die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über fünf Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder Mitmieter durch die Tierhaltung in unzumutbarer Weise belästigt werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät.
Amtsgericht Hamburg-Harburg, Az.: 613 C 452/82 v. 25.11.’82
Hat der Vermieter seit einem dreiviertel Jahr Kenntnis von der Tierhaltung, ist sein auf vertragliche Vereinbarung gestützter Unterlassungsanspruch gemäss BGB . 242 verwirkt, sofern keine Belästigung der Hausbewohner durch die Katzenhaltung besteht.
Amtsgericht Friedberg/Hessen, Urteil vom 26. 5. 1993
Die Kündigungsklage des Vermieters wegen Haltung eines Chihuahua Hundes seit Einzug wird in Verweis auf § 564 b BGB vom Gericht abgewiesen. Der Mietvertrag lautete „Tierhaltung ist grundsätzlich nicht gestattet“ Begründung des Gerichtes war, dass der Vermieter zunächst nur einen Unterlassungsanspruch habe, da er keine Erlaubnis erteilt habe, die Kündigung des Mietvertrages sei unverhältnismässig. Zudem hätte, so das Gericht selbst die Unterlassungsklage wenig Aussicht auf Erfolg gehabt, da Tierhaltung zum normalen Wohnen zähle. Kommunikative, pädagogische und medizinische Bedürfnisse könnten durch Tierhaltung erfüllt werden und diese sei somit zu dulden. Dieses Recht sei nur begrenzbar sofern die Hausgemeinschaft, verletzt würden.
Im Netz irgendwo gefunden: Vorsicht! Erhebt der Vermieter sofort beim Entdecken des unerlaubten Tieres Einspruch, muß man das Tier weggeben. Hat der Vermieter oder ein autorisierter Hausmeister das Tier schon längere Zeit (etwa 6 Monate und mehr) gesehen und geduldet, liegt eine stillschweigende Erlaubnis vor.
Urteile Katzenschutznetz
Amtsgericht Hamburg 40a C 2229/90
Das Anbringen von Halterungen an der Außenwand zwecks Befestigung eines Katzennetzes auf dem Balkon stellt keine vertragswidrige Handlung dar
Amtsgericht Hamburg 42 C 384/99
Das Anbringen von Halterungen an der Außenwand zwecks Befestigung eines Katzennetzes auf dem Balkon stellt grundsätzlich keinen Vertragswidrigkeit dar. Wenn es das gepflegte Erscheinungsbild des Hauses jedoch beeinträchtigt werde und wenn die dem Mietvertrag zugehörige Hausordnung wörtlich „optische Beeinträchtigungen des Gesamtbildes des Hauses“ verbietet.
Amtsgericht Köln 222 C 227/01
Der Vermieter einer Eigentumswohnung muss ein vom Mieter am Balkon angeschraubtes Katzenschutznetz dulden, obwohl die Eigentümergemeinschaft eine Entfernung dieses Fangnetzes zuvor beschlossen hat. Begründung: Das Netz liesse sich jederzeit abmontieren, sei kaum zu erkennen und fiele kaum auf. Der Balkon sei zudem nach hinten ausgerichtet. Eine optische Beeinträchtigung sei also nicht festzustellen, eine Entfernung des Netzes nicht nötig.
Sehr informative Links:
Mieterbund Hessen
Tierschutz Solingen
...so, ich hoffe, die Aktenzeichen stimmen alle, teilweise habe ich Fliesstext zusammengefasst. Die Texte sind nicht mehr wörtlich googelbar, wenn ihr selbst recherchiert, am besten mit den Aktenzeichen. ;-)
Alles Gute!