Ups, hier geht einiges durcheinander.
1. Die Katze ist KEIN Fundtier. Die Vorschriften für Fundtiere gelten hier also nicht, die können wir getrost vergessen.
2. Es kommt in der Tat hier darauf an, ob der Mann dem Tierheim die Katze wirksam übereignet hat. Das Tierheim könnte gutgläubig Eigentum erworben haben (weil es nicht wusste, dass die Eigentümerin der Katze, also die Frau, zunächst nicht einverstanden war).
Ich geh mal davon aus, dass das Tierheim die Geschichte nicht kannte, und einfach glaubte, dass der Mann Eigentümer der Katze war.
Dann wiederum kommt es darauf an, ob der gutgläubige Erwerb gemäß §935 BGB ausgeschlossen ist. Das ist bei abhanden gekommenen Sachen, zum Beispiel gestohlenen Sachen, der Fall.
Wenn die Frau ihrem Mann aber die Katze anvertraut hat, ist sie nicht abhanden gekommen. Und dann wäre ein gutgläubiger Erwerb durch das Tierheim möglich.
Ich vermute mal, dass die ursprüngliche Eigentümerin die Katze einfach ihrem Mann dagelassen hatte, als sie sich in die psychiatrische Behandlung begab, damit er sich um die Katze kümmert (das ist allerdings Sachverhaltsfrage und sehr wichtig!). Das heisst: die Katze ist der Frau nicht "abhanden gekommen", und das Tierheim hat jedenfalls gutgläubig Eigentum erworben.
Und dann hat es die Katze weiter an die neue Halterin übereignet.
Ergo: die Katze ist Deine. Die alte Besitzerin hat ihr Eigentum daran verloren, und kann die Katze nicht zurückverlangen.
PS: es ist auch möglich, dass die Katze BEIDEN Ehepartnern gehörte. Das weiss ich aber nicht. Dann ist der Fall noch viel klarer, denn dann hat das Tierheim die Katze direkt vom Eigentümer bekommen, und die Übereignung ist dann sowieso gültig.
Was lernen wir daraus? Seine Tiere darf man nur Menschen zur Pflege überlassen, denen man absolut vertrauen kann. Ist auch bei allen anderen Sachen so. Wenn die Leute, denen man eine Sache (und ein Tier ist leider eine Sache) anvertraut hat, weiterübereignet, und derjenige, der die Sache erwirbt, ist gutgläubig, kriegt man zwar Schadensersatz, aber niemals die Sache / das Tier wieder.
Aber eine Frage: Bei Erwerb von "gestohlenem Eigentum" macht man sich zwar nicht strafbar, wenn man es nicht wusste, aber wie sehen denn dann die Besitzverhältnisse aus? Sicher, dass dann der neue Besitzer der Eigentümer ist?
An
gestohlenen Sachen kannst Du kein Eigentum erwerben. Das ist gemäß § 935 BGB ausgeschlossen.
Wenn Du zB Dein gestohlenes Fahrrad beim Nachbarn wiederfindest, und der sagt Dir, "hab ich auf dem Flohmarkt gekauft", kannst Du es von ihm herausverlangen. Natürlich musst Du beweisen können, dass es Deins ist, und dass es Dir wirklich gestohlen wurde :wink:
Der Gelackmeierte ist der Nachbar, er kann vom Verkäufer zwar Schadensersatz verlangen, aber wenn der nicht mehr existiert (Flohmarkt), kriegt er nix.