(1) Psychisch Kranke können gegen ihren Willen in einer nach § 2 anerkannten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind.
(2) Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen eine geistige oder seelische
1. Krankheit,
2. Behinderung oder
3. Störung von erheblichem Ausmaß
einschließlich einer physischen oder psychischen Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten vorliegt (Krankheit).
(3) Steht der psychisch Kranke unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft oder ist für ihn ein Pfleger oder Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, so ist der Wille desjenigen maßgeblich, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Bei Bestellung eines Betreuers gilt dies nur, wenn der psychisch Kranke geschäftsunfähig ist oder für ihn ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung angeordnet ist. Im übrigen ist Absatz 1 auch anwendbar, wenn der Sorgeberechtigte, Vormund, Pfleger oder Betreuer mit der Unterbringung einverstanden ist, eine Unterbringung nach §§ 1631b, 1705, 1800, 1906, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aber unterbleibt.
(4) Unterbringungsbedürftig sind psychisch Kranke, die infolge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellen, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.