Also Scheibenwischer hat mit per PN angeschrieben und möchte tatsächlich noch mehr erfahren. Zu ein, zwei Punkten habe bereits etwas geschrieben (was hier eher nicht von allgemeinem Belang ist), habe aber darauf hingewiesen, dass ich den Rest hier gerne öffentlich erläutern würde, da es möglicherweise auch noch für andere User interessant sein kann.
Es steht ja immer noch die Frage im Raum, was passiert mit der Anzahlung wenn Scheibenwischer und seine Frau vom Vertrag zurücktreten. Dabei kann man grundsätzlich verschiedene Ansätze haben:
Erst einmal ist zwischen Schweibenwischers Frau und der Verkäuferin ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dieser muss ja nicht schriftlich sein. In dem Fall gelten immer nur die Vorgaben, die allgemein im BGB geregelt sind. Sondervereinabarungen usw. sind von keiner Partei nachweisbar. (Außer, die Verkäuferin hätte z.B. noch einen Zeugen bei dem Gespräch gehabt - dann könnte sie im Zweifelsfall alles behaupten).
Jetzt ist es so, dass es - entgegen (falscher) allgemeiner Annahmen -
KEIN generelles Rücktrittsrecht (Umtausch oder was auch immer) bei Kaufverträgen gibt (BGB §323) . Das gibt es nur bei bestimmten Käufen (z.B. alles, was unter das Fernabsatzgesetz fällt (Stichwort: Internet-, Katalog-,Telefon-Kauf; außerdem Haustürgeschäfte - Verkäufer kommt zum Käufer; oder eben wenn es ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist (was in diesem Fall nicht zutrifft, bzw. nicht nachweisbar ist, da es keinen Vertrag gibt).
Aber es besteht immer die Möglichkeit zum Rücktritt, wenn der Verkäufer eine bestimmte Leistung nicht erbringt. Der erste Punkt, an dem man ansetzten könnte, wäre jetzt die Frage, ob wirklich das verkauft wird, was "vereinbart" war. Also ist die Katze eine
BKH (Rassekatze)? Da wir hier aber nicht zu 100% sicher sein können, ob die nicht doch im Verein ist und nur den Wurf unterschlagen will, wäre das nur die zweitbeste Möglichkeit.
Ob die Züchterin nun im Verein ist oder nicht (wobei für mich vieles darauf hindeutet, dass das nicht der Fall ist) - könnte sie noch nachträglich eintreten und Vereine wie z.B. der ICF stellen solche Papiere vermutlich auch - gegen entsprechende Gebühr - nachträglich aus.
Wichtig wäre vor allem, dass Scheibenwischer und seine Frau absolut alles sichern, was den Kontakt dokumentiert. Also die
Anzeige, in dem die Kitten als BKH für 550 Euro angeboten werden. (Die dann aber - ohne Papiere - ja gar keine
BKH sind - und erst durch den Aufpreis von 200 Euro zu
BKH werden). Jeglicher WhatsApp und/oder E-Mail Kontakt in dem von
BKH die Rede ist.
Dann würde ich als nächstes eine E-Mail (oder was auch immer - auf jeden Fall schriftlich) formulieren, in dem ich deutlich mache, dass ich vom Kauf zurücktrete. Idealerweise passiert jetzt folgendes: Sie akzeptiert den Rücktritt - will aber die Anzahlung einbehalten. Und genau DAS ist nicht zulässig. Wenn es keinen Rücktritt gibt, muss sie auf auf
Erfüllung des Kaufvertrages drängen (also Abnahme der Kitten und Zahlung des vollen Kaufpreises). Da diese Leute aber meist so gierig sind, dass sie gerne zweimal abkassieren, akzeptieren sie den Rücktritt, behalten die Anzahlung und verkaufen an andere.
Wenn sie den Rücktritt akzeptiert, darf sie nur Geld in der Höhe einbehalten, wie ihr ein tatsächlicher monetärer Schaden entstanden ist. Wenn Sie z.B. eine neue Anzeige schalten muss, um die Kitten an jemand anderes zu verkaufen. Wenn sie z.B. bestimmte Tests durchgeführt hätte, die nur auf Wunsch des Käufers erfolgen (trifft hier ja nicht zu).
Wenn Sie also den Rücktritt akzeptiert (nachträgliche Aufhebung des Kaufvertrages), dann greift §337 BGB, Absatz 2 - dann muss nämlich die Anzahlung zurück gezahlt werden. (wie oben erwähnt, es wäre maximal möglich, nachweisbar entstandene Kosten abzuziehen).
Ich würde also erst warten, wie sie auf den Rücktritt reagiert - dann (wichtig: mit Fristsetzung) die Anzahlung zurückfordern. Und wie es weitergeht, hängt davon ab, was ihr zu tun bereit seid bzw. wie hoch ihr pokern wollt.
Entweder ihr haut ihr die entsprechenden Paragrafen um die Ohren und macht deutlich, dass ihr klagen werdet, wenn sie nicht zurückzahlt - oder ihr klagt an der Stelle tatsächlich. Auch wenn man vor dem Amtsgericht theoretisch ohne Anwalt auftreten kann, ist das nicht zu empfehlen. Wenn ihr nur droht zu klagen, dann würde ich gleich mit androhen, auf versuchten Betrug zu klagen. Laut §263 StGB ist die Vorspiegelung falscher Tatsachen (Rassekatze - aber dann doch keine Papiere zu dem Preis) bereits versuchter Betrug und das ist bereits strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) .... wenn man das richtig verpackt, müsste sie schon verdammt abgebrüht sein, wenn man das wegen 400 Euro riskiert.
Allerdings muss man sich bei der Sache immer eins klarmachen: Egal ob ihr nur droht oder tatsächlich klagt: so etwas kostet immer Zeit und Nerven. Habt ihr darauf wirklich Bock? Ansonsten betrachtet die 400 Euro als Lehrgeld und geht den nächsten Katzenkauf mehr mit dem Kopf als mit dem Bauch an!
Grüße
Nic