@Ceilyn
Dazu gibt es eine Reihe von Urteilen ... allerdings ist solltest du beachten, dass ab sechs Monaten nach dem Kauf die Beweislastumkehr gilt. Das heißt, du musst dann (rechtssicher) beweisen, dass der Mangel (was immer das jetzt ist) bereits bei der Übergabe vorlag. Dann hat der Verkäufer erst einmal ein Recht auf Nachbesserung. Verweigert er das oder ist das nicht möglich, dann greifen die nachrangigen Rechte in Bezug auf die Sachmängel (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz - wobei letzteres am schwierigsten durchsetzbar ist, weil hier zusätzlich das Verschulden nachzuweisen ist)