"Ein Erlaubnisvorbehalt - also die Klausel, dass der Mieter für die Hunde- und Katzenhaltung in der Mietwohnung vorab die Zustimmung des Vermieters einzuholen hat – ist dagegen nach wie vor wirksam (vgl. z. B. AG München, Urteil vom 26.07.2012, 411 C 6862/12). Verweigern kann der Vermieter nach dieser Entscheidung die Zustimmung zur Haustierhaltung allerdings nur noch dann, wenn das Tier zum Beispiel die Hausgemeinschaft mehr als vertretbar stört (z.B. häufiges, lang andauerndes Bellen), das Tier Beschädigungen am Gemeinschaftseigentum verursacht oder sein Verhalten die Mitbewohner verängstigt bzw. diese angegriffen werden und nicht überragende Mieterinteressen einem Verbot entgegenstehen (z.B. Haltung eines Blindenhundes oder wie in dem vom BGH entschiedenen Fall die Anschaffung eines Hundes auf Anraten des Arztes zu therapeutischen Zwecken). Gleiches gilt für den nachträglichen Widerruf der Zustimmung zur Tierhaltung."