Das BGB unterscheidet nicht nach Züchter und Nichtzüchter sondenr nach natürlichen Personen und juristischen Personen.Ein Züchter ist nur dann eine juristische Person wenn dieser ein Gewerbe angemeldet hat, oder davon ausgegangen wird das er ein Gewerbe führt.
... Nein - eine juristische Person ist z.B. eine GmbH oder eine
AG (ein Gewerbetreibender ist nach wie vor eine natürliche Person.
Aber in diesem Fall geht es gar nicht darum - sondern um die Frage, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Der liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer an einen "Endverbraucher" verkauft. Und es gibt diverser Kommentare von Juristen (und soweit ich mich erinnnere auch ein BGH-Urteil), DASS ein Züchter als Unternehmer einzustufen ist (egal ob er Gewinne macht, ein GEwerbe angemeldet hat, oder was auch immer). Verkauft der jetzt an einen Liebhaber gelten die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs (mit zwei Jahren Gewährleistung usw. ).
Verkauft ein Züchter an einen anderen Züchter, so liegt kein Verbauchsgüterkauf vor - und die Verträge können frei ausgehandelt werden - inklusive komplettem Gewährleistungsausschluss.
Wenn er mir eine Katze verkauft, bei der es keine Einschränkungen bzgl. Zucht gibt, dann sichert er der Katze Eigenschaften zu. Hat die Katze später diese Eigenschaften nicht greift die Sachmängelhaftung.
In meinen Kaufverträgen taucht das Wort Zucht überhaupt mal gar nicht auf. Ein anderer Züchter kauft bei mir eine Katze. Die hat vier Beine, einen Kopf, Ohren, Augen ... und schnurrt. Das ist es auch mit zugesicherten Eigenschaften. Ich würde niemals eine Zuchtkatze verkaufen!!
Wie will denn ein Züchter an der Katze etwas nachbessern?
Bei Bestimmten Sachmängeln z.b. einer behandelbaren Erkrankung ist das möglich ... bei Zuchtuntauglich in der Regel nicht.
Wenn die Katze an einer Erbkrankheit erkrankt, dann brauche ich dem Züchter nichts mehr nachweisen.
Doch - wenn du Schadensersatz willst, muss du dem Züchter Verschulden nachweisen. Nehmen wir jetzt mal an, du hast eine Katze, die an primärer
HCM erkrankt (klar erblich) - so, und der Züchter hat es jetzt versäumt, seine Tiere schallen zu lassen. Das wäre ganz klar Verschulden. Hat der Züchter aber alle möglichen und notwendigen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt, kannst du ihm kein Verschulden nachweisen (gibt da ein Urteil aus der Hundezucht zu).
Allerdings gibt es hierbei zu beachten, dass bei Auftreten des Mangels innerhalb von 6 Monaten davon ausgegangen wird, das die Sache schon mangelhaft bei der Übergabe war. Somit muß innerhalb der ersten 6 Monate der Züchter beweisen das die Katze mängelfrei war. Erst nach Ablauf der 6 Monate muß ich beweisen das sie mangelhaft war.
Und da gibt es auch schon wieder Urteile zu, dass eben die besondere Eigenschaft der Sache "Tier" hier unter Umständen nicht greift. Wenn die Katze z.B. fünf Monate nach Übergabe eine Erkältung bekommt ... wird kein Gericht der WElt vom Züchter verlangen zu beweisen, dass diese nicht bereits bei Übergabe vorlag.
Im Urteil steht das die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs keine Anwendungen finden.
Dann zitiere ich hier noch mal das URteil, was du gepostet hast:
BGH Rdnr. 25:
Bei dem Verkauf des Fohlens an den Kl. handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I 1 BGB. Dass die Bekl. bei der Versteigerung als Unternehmer (§ 14 BGB) gehandelt hat und der Kl. das Fohlen als Verbraucher (§ 13 BGB) erworben hat,