Rückstandshöchstmengen werden so niedrig wie möglich festgesetzt – nicht mehr als für die angestrebte Verwendung nötig und nicht höher als gesundheitlich vertretbar. Damit bei den erzeugten Lebensmitteln die Rückstandshöchstmengen sicher unterschritten werden, legt das BVL bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels Wartezeiten zwischen der letzten Anwendung und der Ernte fest. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist wichtig, dass sich die Höchstmengen nicht auf den essbaren oder sogar zubereiteten Anteil eines Lebensmittels beziehen, sondern auf die Handelsware, also das unverarbeitete Obst oder Gemüse, wie zum Beispiel Bananen, Orangen und Ananas mit Schale oder Kartoffeln roh, ungewaschen und mit Schale. Der essbare Anteil ist daher meistens deutlich weniger belastet als das Lebensmittel im Ganzen.